staatlich anerkannter Erzieher (auch berufsbegleitend - Teilzeit)
(1) Aufnahmevoraussetzungen sind
1.
der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
a)
der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen, nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung,
b)
der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und zusätzlich der Nachweis über eine einschlägige sozialpädagogische, heilerziehungspflegerische oder pflegerische Tätigkeit in einem Arbeitsfeld der Heilerziehungspflege im Umfang von mindestens sechs Wochen oder
c)
eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren in Vollzeitbeschäftigung,
2.
der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales oder
3.
der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in einer von Nummer 2 abweichenden Fachrichtung oder die allgemeine Hochschulreife und zusätzlich jeweils der Nachweis über eine einschlägige sozialpädagogische, heilerziehungspflegerische oder pflegerische Tätigkeit in einem Arbeitsfeld des Fachbereichs Heilerziehungspflege im Umfang von mindestens sechs Wochen.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 ist die gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Attest, das bei Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf, nachzuweisen.
(3) Freiwilligendienste werden auf Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 angerechnet, wenn diese für die Arbeit in der Heilerziehungspflege einschlägig waren.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b ist der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen Berufsausbildung der Deutschen Demokratischen Republik von mindestens eineinhalbjähriger Dauer ausreichend, wenn die Ausbildung den Abschluss der Klasse 10 der Zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule voraussetzte.
(2) Auf Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c werden Freiwilligendienste angerechnet, soweit dabei eine für die Arbeit in der Sozialpädagogik förderliche Tätigkeit abgeleistet wurde.
(3) Bewerber, bei denen die Ausbildung gemäß § 65 Absatz 3 verkürzt wird, haben ergänzend zu Absatz 1 dem Aufnahmeantrag einen Nachweis über eine mindestens einjährige heilerziehungspflegerische oder sozialpädagogische Tätigkeit beizufügen. Wurde diese Tätigkeit in Teilzeitform ausgeübt, verlängert sich die Dauer.
Lerninhalte
- Berufliche Identität und professionelle Perspektiven entwickeln
- Pädagogische Beziehungen gestalten und Gruppenprozesse begleiten
- Die Lebenswelten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
analysieren, strukturieren und mitgestalten
- Bildungs- und Entwicklungsprozesse anregen und unterstützen
- Kulturelle Ausdrucksmöglichkeiten und Kreativität weiterentwickeln
- Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei der Bewältigung
besonderer Lebenssituationen unterstützen
- Bildungs- und Erziehungspartnerschaften initiieren und mitgestalten
- Im Team zusammenarbeiten, Qualitätsentwicklung sichern sowie im
Berufsfeld kooperieren
- Facharbeit erstellen